Allgemeine Geschäftsbedingungen der 4R Fo(u)r Recycling GmbH, Industriestr. 20, 26219 Bösel:
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Das primäre Geschäft der 4R Fo(u)r Recycling GmbH ist der Handel von nichtgefährlichen Abfällen
mit dem Schwerpunkt Kunststoffe auf nationaler und internationaler Ebene im B2B-Verhältnis.
§ 1 Allgemeine Vorschriften
Für sämtliche Lieferungen und Leistungen geltend ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der 4R Fo(u)r Recycling GmbH.
Mit der Beauftragung erkennt der Vertragspartner an, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der 4R Fo(u)r Recycling GmbH Vertragsbestandteil werden und eigene Geschäftsbedingungen des
Vertragspartners keine Gültigkeit haben; auch dann nicht, wenn er einer Auftragsbestätigung oder
anderen Schriftstücken hierauf Bezug genommen hat. Abweichende oder entgegenstehende
Bedingungen des Vertragspartners werden nur dann Vertragsinhalt, wenn die 4R Fo(u)r Recycling
GmbH der Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 2 Vertragsgegenstand der 4R Fo(u)r Recycling GmbH
Die 4R Fo(u)r Recycling GmbH hat sich auf den Handel von nichtgefährlichen Abfällen auf nationaler
und internationaler Ebene spezialisiert. Vertragsgegenstand sind Kunststoffe jeglicher Art (z.B. lose,
Rolle, Ballen, Mahlgüter, Granulate), Metalle, AZV, EBS, Holz und weitere Rohstoffe spezialisiert.
Nicht in den Leistungsbereich fallen gefährliche und belastete Stoffe.
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§ 3 Beauftragung und Vertragsschluss
1. Aufträge werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der 4R Fo(u)r Recycling GmbH
verbindlich. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Mengen- oder
Größenangaben sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche
Näherungswerte.
2. Wenn der Vertragspartner der schriftlichen Auftragsbestätigung nicht unverzüglich i.S.d. § 121
Abs. 1 S. 1 BGB wiederspricht, muss er dieses gegen sich gelten lassen.
§ 4 Leistungen der 4R Fo(u)r Recycling GmbH
1. Die 4R Fo(u)r Recycling GmbH übernimmt als alleiniges Unternehmen die in der schriftlichen
Auftragsbestätigung aufgeführten Dienstleistungen für den Vertragspartner.
2. Der Leistungsumfang kann auch die Bereitstellung von Behältern/Containern der im Auftrag
festgelegten Art, Größe und Anzahl und/oder den Austausch bzw. die Umleerung sowie den Abzug
der bereitgestellten Behälter am vereinbarten Standort und den Transport der Recyclingstoffe zur
Verwertungsanlage beinhalten.
3. Die 4R Fo(u)r Recycling GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung dieses Vertrages Dritter zu
bedienen. ​
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§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhr- oder
Ausfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Sämtliche
Zahlungen sind in € (EURO) ausschließlich an die 4R Fo(u)r Recycling GmbH zu leisten.
2. Ändern sich nach Abgabe der Auftragsbestätigung bis zur Lieferung bzw. Abholung die
maßgebenden Kostenfaktoren, insbes. für Material, Energie oder Personal um mehr als 5 %, so ist
jeden Partei berechtigt, eine Preisanpassung zu verlangen.
3. Die 4R Fo(u)r Recycling GmbH ist bei neuen Aufträgen nicht an vorgehende Preise gebunden.
4. Die Rechnungslegung erfolgte durch die 4R Fo(u)r Recycling GmbH auf der Grundlage des
Materialendgewichtes. Die Bestimmung des Materialendgewichtes erfolgt grundsätzlich anhand
der Waage auf dem Recyclinghof der 4R Fo(u)r Recycling GmbH. Sofern es sich um ein
Streckengeschäft handelt, erfolgt die Bestimmung des Materialendgewichtes anhand den
Angaben des Lieferanten-
5. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar
sofort nach Rechnungseingang ohne jeden Abzug.
6. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen
Zinssatzes von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, sofern die 4R Fo(u)r
Recycling GmbH nicht einen höheren Schaden (z.B. durch die Inanspruchnahme von Bankkrediten)
nachweist.
7. Der Vertragspartner kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht von Zahlungen geltend
machen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel
an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners begründen, berechtigen die 4R Fo(u)r Recycling
GmbH zur sofortigen Fälligstellung aller Forderungen. Darüber hinaus ist die 4R Fo(u)r Recycling
GmbH in diesem Fall berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zur
verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten.
9. Es findet § 13b UstG Anwendung, da der Handel mit Recyclingstoffen diesem unterliegt.
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§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen bleiben Eigentum der 4R Fo(u)r Recycling GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher der
4R Fo(u)r Recycling GmbH gegen den Vertragspartner zustehenden Ansprüche. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für
die Saldorechnung der 4R Fo(u)r Recycling GmbH.
2. Solange das Eigentum noch nicht auf den Vertragspartner übergegangen ist, hat dieser die
gelieferten Sachen pfleglich zu behandeln. Die 4R Fo(u)r Recycling GmbH ist unverzüglich zu
benachrichtigen, falls die gelieferten Gegenstände gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter
ausgesetzt sind.
3. Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsgegenstände im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsgegenstände tritt der Vertragspartner bereits jetzt an die 4R Fo(u)r Recycling GmbH ab.
Diese nimmt die Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände ohne
oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung der
Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der 4R Fo(u)r Recycling GmbH, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die 4R Fo(u)r Recycling GmbH wird die
Forderung nicht einziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
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§ 8 Containerbereitstellung / Abholung
1. Der Leistungsumfang kann auch die Bereitstellung von Behältern/Containern zum Gegenstand
haben. Der An- bzw. Abtransport der Container erfolgt ausschließlich durch die 4R Fo(u)r Recycling
GmbH oder einer von diesen beauftragten Dritten. Der 4R Fo(u)r Recycling GmbH bleibt es
vorbehalten, eine Bereitstellung von Containern bei dem Vertragspartner aus wirtschaftlichen
Gründen abzulehnen. In diesem Zusammenhang ist der Vertragspartner verpflichtet,
wahrheitsgemäße Angaben zu den erwarteten Liefermengen zu machen.
2. Nach Anlieferung ist der Vertragspartner mit der erforderlichen Sorgfalt für den Zustand und die
Sicherheit des Containers und der gesammelten Recyclingstoffe verantwortlich. Die
Instandsetzung von Schäden am Container, die bei dem Vertragspartner entstanden sind, bzw. der
Ersatz eines verloren gegangenen/gestohlenen Containers geht zu Lasten des Vertragspartners.
3. Die für die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen etc.
hat der Vertragspartner einzuholen, es sei denn, die 4R Fo(u)r Recycling GmbH hat diese
Verpflichtung entgeltlich übernommen. Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende
Genehmigungen, Erlaubnisse etc. haftet ausschließlich der Vertragspartner. Er hat die 4R Fo(u)r
Recycling GmbH gegebenenfalls von Ansprüchen Dritter freizustellen.
4. Der Vertragspartner sichert zu, dass die Container ausschließlich mit vertragsgemäßem Material
gefüllt werden. Für Schäden und Kosten, die der 4R Fo(u)r Recycling GmbH durch die
Nichtbeachtung der vorstehenden Beladungsvorschriften entstehen, haftet der Vertragspartner.
Der Vertragspartner stellt die 4R Fo(u)r Recycling GmbH von Schadensersatzansprüchen Dritter
frei, sollte es zu einer unsachgemäßen Behandlung der Container oder am Inhalt kommen.
5. Es obliegt dem Vertragspartner, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereit zu halten.
Ferner obliegt es diesem, für eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit zum Aufstellplatz zu sorgen.
Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen
LKW inkl. Container geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann
geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet
ist. Für Schäden am Fahrzeug, Container, Zufahrtsweg und Aufstellplätze infolge ungeeigneter
Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Vertragspartner.
6. Die von der 4R Fo(u)r Recycling GmbH bereitgestellte Container dürfen lediglich bis zu Ihrer
maximalen Füllhöhe beladen werden. Ferner darf das zulässige Höchstgewicht nicht überschritten
werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen,
haftet der Vertragspartner.
7. Ansprüche des Vertragspartners gegen die 4R Fo(u)r Recycling GmbH – gleich aus welchem
Rechtsgrund – verjähren mit Ablauf von einem Jahr nach ihrer Entstehung. Dies gilt nicht im Falle
des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie
übernommen haben. Für Schadensersatzansprüche gilt diese Verjährungsfrist zudem nicht in
Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Freiheit, bei
Ansprüchen nach dem Produkthaftgesetz, sowie bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder
der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Lieferanten ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Unsere Schadensersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung des Containers verjähren
entgegen § 548 BGB in zwölf Monaten.
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§ 11 Allgemeine Haftungsbeschränkungen
1. Die 4R Fo(u)r Recycling GmbH haftete für Schadens- oder Aufwendungsersatz nur, soweit ihr,
seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.
2. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie.
3. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten;
die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Nr. 1 auf den vorhersehbaren,
vertragstypischen Schaden beschränkt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind die
grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zu verstehen, die in besonderer
Weise für die ordnungsgemäße Durchführung oder Erfüllung des Vertrages von Bedeutung sind
oder das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis ganz wesentlich beeinflussen,
insbesondere also die Erfüllung von Lieferpflichten und wichtigen Hinweispflichten.
4. In anderen Fällen des Verzugs wird die Haftung der 4R Fo(u)r Recycling GmbH für den
Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 % und für den Schadensersatz statt der
Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 30 % des Wertes
der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind - auch nach Ablauf
einer uns gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen.
5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
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§ 12 Datenschutz
1. Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass zum Zwecke der Rechnungslegung sowie bei
Barauszahlungen personenbezogene Daten durch Vorlage von Ausweisdokumenten erfassen und
entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) speichern.
2. Die 4R Fo(u)r Recycling GmbH verwendet die Bestandsdaten des Vertragspartners ausschließlich
zur Abwicklung des jeweiligen Vertrages. Alle Daten werden unter Beachtung der einschlägigen
Vorschriften der Bundesdatenschutzgesetze gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe
personenbezogener Daten an Dritte erfolgt ausschließlich an die im Rahmen der
Vertragsabwicklung beteiligten Dienstleistungspartner, wie z.B. an den mit der Lieferung
beauftragten Logistik-Partner und das mit Zahlungsangelegenheiten beauftragte Kreditinstitut.
3. Mit dem Vertragsschluss erklärt sich der Vertragspartner mit der Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung seiner personenbezogenen Daten entsprechend den vorgenannten Hinweisen
einverstanden.
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§ 6 Liefer- und Abnahmepflicht
1. Die Abholung erfolgt grundsätzlich ab dem Recyclinghof, Industriestr. 20, 26219 Bösel. Eine
Anlieferung durch die 4R Fo(u)r Recycling GmbH erfolgt nur bei entsprechender schriftlicher
Beauftragung. Die vereinbarten Termine und Fristen der Lieferung sind bindend.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn Umstände eintreten
oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine und Fristen
nicht eingehalten werden können.
3. Die 4R Fo(u)r Recycling GmbH ist zu angemessenen Teillieferungen sowie zu zumutbaren
Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10 % berechtigt.
4. Wird die Ware durch den Vertragspartner zum vereinbarten Zeitpunkt nicht abgenommen, ist die
4R Fo(u)r Recycling GmbH berechtigt, eine angemessene Annahmefrist zu setzen. Nach Ablauf
dieser Frist ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den entstandenen Schaden geltend
zu machen.
5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der
Übergabe auf den Vertragspartner über. Sofern der Vertragspartner eine Anlieferung wünscht,
geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits mit
Auslieferung der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Person (z.B. Spediteur)
über.
6. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungsgrößen und Abnahmeterminen
kann die 4R Fo(u)r Recycling GmbH spätestens drei Monate nach der Auftragsbestätigung eine
verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Vertragspartner diesem Verlangen nicht
innerhalb von drei Wochen nach, ist die 4R Fo(u)r Recycling GmbH berechtigt, eine zweiwöchige
Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz
zu fordern.
7. Erfüllt der Vertragspartner seine Abnahmepflichten nicht, so ist die 4R Fo(u)r Recycling GmbH
berechtigt, den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Vertragspartners
freihändig zu verkaufen.
§ 7 Höhere Gewalt und sonstige Verzögerungen
1. Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Pandemien, berechtigen die 4R
Fo(u)r Recycling GmbH, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom
Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder
unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. unverschuldete Betriebsstörungen, oder
Transportverzögerungen oder –unterbrechungen, unverschuldeter Rohstoff- oder Energiemangel,
gleich, die der 4R Fo(u)r Recycling GmbH die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer
Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen
während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.
2. Der Vertragspartner kann die 4R Fo(u)r Recycling GmbH auffordern, innerhalb von zwei Wochen
zu erklären, ob diese zurücktreten will oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist ihren
vertraglichen Pflichten nachkommen will. Erklärt sich die 4R Fo(u)r Recycling GmbH nicht, kann der
Vertragspartner vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
3. Die 4R Fo(u)r Recycling GmbH wird den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigen, wenn ein
Fall höherer Gewalt eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Vertragspartners so gering wie möglich
zu halten.
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4. Nach dem BDSG hat der Vertragspartner ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über die
gespeicherten Daten sowie ggf. ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten.
Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten, bei
Auskünften, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten sowie Widerruf erteilter
Einwilligungen wendet sich der Vertragspartner an die 4R Fo(u)r Recycling GmbH (s.o.).
Sofern die gespeicherten personenbezogenen Daten unrichtig sind, werden die Daten auf einen
entsprechenden Hinweis des Vertragspartners selbstverständlich berichtigt. Der Vertragspartner
hat ferner das Recht, die Einwilligung in die Speicherung in die personenbezogenen Daten jederzeit
mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Im Falle einer entsprechenden Mitteilung werden die
zu dem Vertragspartner gespeicherten personenbezogenen Daten gelöscht, es sei denn, die
betreffenden Daten werden zur Erfüllung der Pflichten des geschlossenen Vertragsverhältnisses
noch benötigt oder gesetzliche Regelungen stehen einer Löschung entgegen.
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§ 13 Geheimhaltung
1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen
Informationen bzw. Kenntnisse, die durch die Geschäftsbeziehung zwischen der 4R Fo(u)r
Recycling GmbH und dem Vertragspartner bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu wahren.
2. Der Vertragspartner darf nur nach der vorherigen Zustimmung der 4R Fo(u)r Recycling GmbH mit
der gemeinsamen Geschäftsbeziehung werben.
§ 14 Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Die 4R Fo(u)r Recycling GmbH und der Vertragspartner vereinbaren den den Gerichtsstand
Cloppenburg.
2. Hinsichtlich aller Rechte und Pflichten aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag findet deutsches
Recht Anwendung. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 15. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein
oder werden, sind die Vertragsparteien verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu
treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.
(Stand 09/2022)
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4. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Vertragspartner gilt als unter Ausschluss des
Eigentumserwerbs nach § 950 BGB für die 4R Fo(u)r Recycling GmbH ausgeführt; diese wird
entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner Ware zum Netto-Verkaufspreis der
zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als
Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche der 4R Fo(u)r Recycling GmbH gemäß Absatz 1
dient.
5. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht der 4R Fo(u)r Recycling GmbH
gehörenden Waren durch den Vertragspartner gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit
der Folge, dass der Miteigentumsanteil der 4R Fo(u)r Recycling GmbH an der neuen Sache
nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
6. Falls die 4R Fo(u)r Recycling GmbH nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen von ihrem
Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebraucht macht, ist sie berechtigt,
die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Eine Rücknahme der Vorbehaltsware
erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen.
Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben
vorbehalten.
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§ 10 Mängelansprüche und Gewährleistung
1. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge
unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nicht anderes
vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang.
2. Bei begründeter Mängelrüge ist die 4R Fo(u)r Recycling GmbH zur Nacherfüllung (nach seiner Wahl
Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verpflichtet. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht innerhalb
angemessener Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung wiederholend fehl, ist der Vertragspartner
berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Für weitergehende
Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel-
oder Mangelfolgeschäden, gelten die Haftungsbeschränkungen gem. § 11.
3. Bei Kunststoff-Mahlgut und Regranulat stellen geringe Verunreinigungen sowie leichte
Schwankungen des Farbtons keinen Mangel dar und berechtigten nicht zur Beanstandung.
4. Sofern ein Produkt für den Kontakt mit Lebensmitteln verwendet werden soll, ist die Eignung des
Materials für das konkrete Lebensmittel vorab vom Vertragspartner in eigener Verantwortung zu
überprüfen.
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